§ 1     NAME UND SITZ

(1)    Der Verein führt den Namen ArtDialog e.V.
(2)    Er hat seinen Sitz in Bonn
(3)    Er ist im Vereinsregister eingetragen

§ 2     ZWECK

ArtDialog e. V. hat zur Förderung der Völkerverständigung die Aufgabe, länderübergreifende Kontakte zu Künstlerinnen und Künstlern, vornehmlich aus den Ländern Ost- und Mitteleuropas und den sog. Schwellenländern, herzustellen und die Kunst aus diesen Ländern, insbesondere in Deutschland und Westeuropa, bekannt zu machen. Zu diesem Zweck sollen durch geeignete Aktivitäten wie Ausstellungen, Konzerte und Reisestipendien internationale kulturelle Begegnungen mit Künstlerinnen und Künstlern organisiert und Erfahrungen ausgetauscht werden. ArtDialog e.V. schafft damit die ideellen Voraussetzungen für ein vertiefendes gegenseitiges Verständnis unter den Menschen verschiedener kultureller Regionen und leistet einen Beitrag zum Wachsen der Toleranz in einer zunehmend globaler werdenden Welt. ArtDialog e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der AO.

§ 3     FINANZIELLE MITTEL

Die Mittel des Vereins werden durch Zuwendungen, Spenden und Sachspenden, Eigenleistungen sowie Mitgliedsbeiträgen aufgebracht. Näheres wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Höhe der jährlichen Beiträge ist dem eigenen Ermessen der Mitglieder anheimgestellt und mit der Beitrittserklärung anzugeben.

§ 4     MITGLIEDSCHAFT

(1)     Mitglieder des Vereins können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen sein. Anträge auf Aufnahme von Mitgliedern werden an den Vorstand gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2)     Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären.

§ 5     ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung (§ 6)
2. Der Vorstand (§ 7)

§ 6     MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1)     Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:
a) Berufung des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechnungslegung des Vorstandes
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Anträge

(2)     Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand gem. § 7 (1) auf die Dauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. Die beiden Kassenprüfer werden für ein Jahr berufen; Wiederwahl ist möglich

(3)     Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einmal im Jahr einberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen, sofern nicht aus wichtigem Grund eine Abkürzung der Einladungsfrist erforderlich ist. Die Einladungen können per Fax oder e-mail erfolgen.

(4)     Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Die endgültige Tagesordnung liegt den Mitgliedern zur Mitgliederversammlung vor.

(5)     Der Vorsitzende kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Als anwesend gilt ein Mitglied auch, wenn es seine Stimme auf ein anwesendes Mitglied übertragen hat. Wird wegen Beschlussunfähigkeit eine neue Mitgliederversammlung einberufen, so ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


(8)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung können von dem Vorsitzenden auf schriftlichem Wege herbeigeführt worden. Für diese Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für die Stellungnahme der Mitglieder ist eine Frist von mindestens 14 Tagen vorzusehen, sofern nicht aus wichtigem Grunde eine Abkürzung dieser Frist erforderlich ist.

§ 7     DER VORSTAND

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Beisitzern.

(2)    Der Vorstand kann jederzeit aus wichtigem Grund einberufen werden.

(3)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)    Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, sowie einen Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben vor, der mit dem Prüfungsvermerk der berufenen Kassenprüfer versehen ist.

(5)    Der Verein wird vertreten durch den Vorstand, dieser wird im Sinne des BGB vertreten durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§ 8     GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)   Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Förderverein Künstlerforum Bonn e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • § 9    GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 10     SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

(1)   Die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins erfolgen auf Antrag und durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(2)   Beschlüsse nach Absatz 1 können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Im Übrigen ist § 6 Abs. 7 anzuwenden.

Bonn, 29.09.2021